Klaus Utech | Steuerberater

- fundiert | präzise | zielsicher

Klaus Utech | Steuerberater

fundiert | präzise | zielsicher​

Leistungen | Einkommenssteuer

Einkommenssteuer

Sie haben betriebliche Einkünfte im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1-2 EStG? Dann unterliegen Sie mit diesen Einkünften der Einkommensteuer.
Sie haben betriebliche Einkünfte im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3-7 EStG? Dann unterliegen Sie mit diesen Einkünften der Einkommensteuer.

Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§§ 13–14a EStG)

Wenn Sie zum Beispiel Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau betreiben oder einen Betrieb unterhalten, in dem Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte gewonnen werden erzielen Sie Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft

Bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft und des Weinbaus gibt es 3 Gewinnermittlungsarten:

  • Bilanzierung
  • Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR)
  • Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen (geeignet für kleinere Betriebe nach § 13a EStG)

Bei der Beratung müssen alle Einzelheiten betrachtet und abgewogen werden. Wir reden darüber und entscheiden gemeinsam welche Strategie greift.

Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§§ 15–17 EStG)

Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören insbesondere:
  • Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen (Merkmale: nachhaltige Tätigkeit, Gewinnerzielungsabsicht, Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr) wie beispielsweise Handelsbetriebe;
  • Vermittlungsagenturen, wie Versicherungsvertreter, Handelsvertreter, Makler;
  • Gastronomiebetriebe, wie Restaurants, Cafés;
  • Dienstleistungsbetriebe;
  • aber auch die Gewinne aus Betriebsveräußerungen und der Veräußerung von Anteilen aus Kapitalgesellschaften.

Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 EStG)

Eine selbständige Tätigkeit (freiberufliche Tätigkeit) liegt vor, wenn ein Unternehmerrisiko vorhanden ist und keine Weisungsgebundenheit und keine organisatorische Eingliederung in ein Unternehmen besteht.

Nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 und 2 Einkommensteuergesetz (EStG) gilt:

„Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit.
Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe.“

Fundstelle: EStH 2019 – § 18 – Amtliches Einkommensteuer-Handbuch esth.bundesfinanzministerium.de › Paragraf-18 › inhalt

Dies gilt auch, wenn es sich nur um eine vorübergehende Tätigkeit handelt.

Außerdem fallen darunter auch sonstige selbständige Tätigkeiten, die nicht als freiberufliche Tätigkeit zu beurteilen sind und keinen Gewerbebetrieb darstellen, z.B. als Testamentsvollstrecker, Vermögensverwalter oder als Aufsichtsratsmitglied.
In der Regel kann bei diesen Berufsgruppen mittels einer Einnahme-Überschussrechnung (EÜR) der Gewinn ermittelt werden.

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG)

Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören insbesondere:

Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst ebenso Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und Waisengelder und andere Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen.

Kurzarbeitergeld gehört nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Es ist nicht steuerpflichtig (wie auch Arbeitslosen- und Elterngeld) unterliegt aber dem sogenannten Progressionsvorbehalt, bei der Berechnung des Steuersatzes.

Von den Einnahmen können Werbungskosten steuermindernd abgezogen werden. Diese wirken sich jedoch nur aus, wenn sie über 1.000 Euro liegen. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von 1.000 Euro wird in jedem Fall automatisch bei der Ermittlung der Einkünfte in Abzug gebracht.

Werbungskosten sind Aufwendungen die Ihnen entstehen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Zum Beispiel Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, Arbeitsmittel (Werkzeuge, typische Berufskleidung).

Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG)

Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören insbesondere:

Gewinnanteile (Dividenden) und gewisse Ausbeuten und sonstige Bezüge (wie zum Beispiel verdeckte Gewinnausschüttungen).

Darüber hinausgehend sieht das Gesetz noch eine Vielzahl von weiteren Positionen vor, die im Beratungsgespräch näher betrachtet werden müssen.

Bankspesen für eine Depotverwaltung, Gebühren sind Werbungskosten, ebenso Aufwendungen für einschlägige Fachliteratur oder Reisekosten zur Hauptversammlung. Auch im Zusammenhang mit den Einnahmen aus Kapitalvermögen stehende Rechtsanwaltskosten und Verfahrensauslagen können abziehbare Werbungskosten sein.

Die Materie ist komplex, daher ist es am besten Sie bringen alle Belege zur Beratung mit.

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG)

Zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gehören insbesondere:

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen (z.B. von Grundstücken, Gebäuden, Gebäudeteilen); in bestimmten Fällen Einkünfte aus der Überlassung von Rechten sowie Einkünfte aus der Veräußerung von Miet- und Pachtzinsforderungen.

Bei den Werbungskosten müssen Anschaffungskosten, Erhaltungsaufwand und Herstellungsaufwand abgegrenzt werden.
Dabei sind mehrere BMF-Schreiben zu berücksichtigen.
Neben der Abschreibung (AfA) können Schuldzinsen, Versicherungsbeiträge, Steuern vom Grundbesitz und sonstige öffentliche Abgaben als Werbungskosten abgezogen werden.
Ein Bezug zum Gebäude oder zum Gegenstand, welcher zur Einnahmeerzielung dient, muss jedoch gegeben sein.

Bei mehreren Objekten muss für jedes eine gesonderte Berechnung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck erfolgen.

Sonstige Einkünfte (§§ 22–23 EStG)

Zu den Sonstigen Einkünfte gehören unter gewissen Umständen insbesondere Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen oder bestimmte im Gesetz näher beschriebene andere Bezüge, Leibrenten und andere Leistungen, zum Beispiel aus gesetzlichen Rentenversicherungen, der landwirtschaftlichen Alterskasse, den berufsständischen Versorgungseinrichtungen.

Ich berate Sie bei der Rentenbesteuerung und einer längerfristigen Altersversorgung.

Hat z. B. die gesetzliche Rente bis 2005 begonnen beträgt der Besteuerungsanteil 50%. Liegt der Rentenbeginn im Jahr 2020 ist der Besteuerungsanteil 80 %.

Bei bestimmten Einkünften aus wiederkehrenden Bezügen ist der sogenannte Ertrag des Rentenrechts (Ertragsanteil) zu versteuern. Hat der Rentenberechtigte bei Beginn der Rente beispielsweise das 60. Lebensjahr vollendet beträgt der Ertragsanteil 22 %.

Bei privaten Veräußerungsgeschäften (Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als 10 Jahre!) sind u.U. die Unterschiede zwischen dem Veräußerungspreis und den Anschaffungs- oder Herstellungskosten / den Werbungskosten als Gewinn oder Verlust auszuweisen.

Zu den privaten Veräußerungsgeschäften gehören auch Wertgegenstände aus dem Privatvermögen (im Sinne von § 23 Einkommensteuergesetz), die innerhalb der Spekulationsfrist von 1 Jahr verkauft werden.
Diesbezügliche Gesamtgewinne unter 600 Euro pro Jahr bleiben steuerfrei.

Haben Sie noch Fragen? Vereinbaren Sie einen Beratungstermin.